Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 83a
Inkrafttretensdatum
29.07.2022
Außerkrafttretensdatum
21.07.2023
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Tätigkeitsbereich der Pflegefachassistenz
§ 83a.Paragraph 83 a,
(1)Absatz einsDer Tätigkeitsbereich der Pflegefachassistenz umfasst
die eigenverantwortliche Durchführung der ihnen von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder Ärzten übertragenen Aufgaben der Pflegeassistenz gemäß § 83 Abs. 2 und 4,die eigenverantwortliche Durchführung der ihnen von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder Ärzten übertragenen Aufgaben der Pflegeassistenz gemäß Paragraph 83, Absatz 2 und 4,
das Handeln in Notfällen gemäß § 83 Abs. 3,das Handeln in Notfällen gemäß Paragraph 83, Absatz 3,,
die eigenverantwortliche Durchführung der ihnen von Ärzten übertragenen weiteren Tätigkeiten im Rahmen der Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie gemäß Abs. 2 unddie eigenverantwortliche Durchführung der ihnen von Ärzten übertragenen weiteren Tätigkeiten im Rahmen der Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie gemäß Absatz 2, und
die Anleitung und Unterweisung von Auszubildenden der Pflegeassistenzberufe.
(2)Absatz 2Weitere Tätigkeiten im Rahmen der Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie gemäß Abs. 1 Z 3 sind:Weitere Tätigkeiten im Rahmen der Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie gemäß Absatz eins, Ziffer 3, sind:
Durchführung standardisierter diagnostischer Programme, wie EKG, EEG, BIA, Lungenfunktionstest,
Legen und Entfernen von transnasalen und transoralen Magensonden,
Setzen und Entfernen von transurethralen Kathetern bei der Frau, ausgenommen bei Kindern,
Legen, Wechsel und Entfernung von subkutanen und periphervenösen Verweilkanülen,
Verabreichung von subkutanen Injektionen und subkutanen Infusionen,
Anlegen von Miedern, Orthesen und elektrisch betriebenen Bewegungsschienen nach vorgegebener Einstellung.
(3)Absatz 3Die Durchführung der Pflegemaßnahmen gemäß § 83 Abs. 2 und der Anleitung und Unterweisung von Auszubildenden der Pflegeassistenzberufe hat nach Anordnung von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zu erfolgen. Im extramuralen Bereich haben Anordnungen schriftlich zu erfolgen. Eine Übermittlung der schriftlichen Anordnung per Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung ist nach Maßgabe des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 zulässig, sofern die Dokumentation gewährleistet ist.Die Durchführung der Pflegemaßnahmen gemäß Paragraph 83, Absatz 2 und der Anleitung und Unterweisung von Auszubildenden der Pflegeassistenzberufe hat nach Anordnung von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zu erfolgen. Im extramuralen Bereich haben Anordnungen schriftlich zu erfolgen. Eine Übermittlung der schriftlichen Anordnung per Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung ist nach Maßgabe des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 zulässig, sofern die Dokumentation gewährleistet ist.
(4)Absatz 4Die Durchführung der Tätigkeiten im Rahmen der Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie gemäß § 83 Abs. 4 und § 83a Abs. 2 hat im Einzelfall nach schriftlicher ärztlicher Anordnung zu erfolgen. Nach Maßgabe des § 15 Abs. 5 kann die Anordnung auch durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen. Eine Übermittlung der schriftlichen Anordnung per Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung ist nach Maßgabe des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 zulässig, sofern die Dokumentation gewährleistet ist.Die Durchführung der Tätigkeiten im Rahmen der Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie gemäß Paragraph 83, Absatz 4 und Paragraph 83 a, Absatz 2, hat im Einzelfall nach schriftlicher ärztlicher Anordnung zu erfolgen. Nach Maßgabe des Paragraph 15, Absatz 5, kann die Anordnung auch durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen. Eine Übermittlung der schriftlichen Anordnung per Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung ist nach Maßgabe des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 zulässig, sofern die Dokumentation gewährleistet ist.
Schlagworte
Gesundheitspflege, Abschluss
Im RIS seit
28.07.2022
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2023
Gesetzesnummer
10011026
Dokumentnummer
NOR40245772