Bundesrecht konsolidiert

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Gesundheits- und Krankenpflegegesetz § 83a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 108/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 83a

Inkrafttretensdatum

01.09.2016

Außerkrafttretensdatum

28.07.2022

Abkürzung

GuKG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Tätigkeitsbereich der Pflegefachassistenz

Paragraph 83 a,
  1. Absatz einsDer Tätigkeitsbereich der Pflegefachassistenz umfasst
    1. Ziffer eins
      die eigenverantwortliche Durchführung der ihnen von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder Ärzten übertragenen Aufgaben der Pflegeassistenz gemäß Paragraph 83, Absatz 2 und 4,
    2. Ziffer 2
      das Handeln in Notfällen gemäß Paragraph 83, Absatz 3,,
    3. Ziffer 3
      die eigenverantwortliche Durchführung der ihnen von Ärzten übertragenen weiteren Tätigkeiten im Rahmen der Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie gemäß Absatz 2, und
    4. Ziffer 4
      die Anleitung und Unterweisung von Auszubildenden der Pflegeassistenzberufe.
  2. Absatz 2Weitere Tätigkeiten im Rahmen der Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie gemäß Absatz eins, Ziffer 3, sind:
    1. Ziffer eins
      Durchführung standardisierter diagnostischer Programme, wie EKG, EEG, BIA, Lungenfunktionstest,
    2. Ziffer 2
      Legen und Entfernen von transnasalen und transoralen Magensonden,
    3. Ziffer 3
      Setzen und Entfernen von transurethralen Kathetern bei der Frau, ausgenommen bei Kindern,
    4. Ziffer 4
      Ab- und Anschluss laufender Infusionen, ausgenommen Zytostatika und Transfusionen mit Vollblut und/oder Blutbestandteilen, bei liegendem periphervenösen Gefäßzugang, die Aufrechterhaltung dessen Durchgängigkeit sowie gegebenenfalls die Entfernung desselben,
    5. Ziffer 5
      Anlegen von Miedern, Orthesen und elektrisch betriebenen Bewegungsschienen nach vorgegebener Einstellung.
  3. Absatz 3Die Durchführung der Pflegemaßnahmen gemäß Paragraph 83, Absatz 2 und der Anleitung und Unterweisung von Auszubildenden der Pflegeassistenzberufe hat nach Anordnung von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zu erfolgen. Im extramuralen Bereich haben Anordnungen schriftlich zu erfolgen. Eine Übermittlung der schriftlichen Anordnung per Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung ist nach Maßgabe des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 zulässig, sofern die Dokumentation gewährleistet ist.
  4. Absatz 4Die Durchführung der Tätigkeiten im Rahmen der Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie gemäß Paragraph 83, Absatz 4 und Paragraph 83 a, Absatz 2, hat im Einzelfall nach schriftlicher ärztlicher Anordnung zu erfolgen. Nach Maßgabe des Paragraph 15, Absatz 5, kann die Anordnung auch durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen. Eine Übermittlung der schriftlichen Anordnung per Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung ist nach Maßgabe des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 zulässig, sofern die Dokumentation gewährleistet ist.

Schlagworte

Gesundheitspflege, Abschluss

Im RIS seit

02.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2022

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR40185070

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