Bundesrecht konsolidiert

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Gesundheits- und Krankenpflegegesetz § 73

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 108/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 73

Inkrafttretensdatum

17.02.2004

Außerkrafttretensdatum

01.08.2016

Abkürzung

GuKG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Weiterbildungs- und Sonderausbildungsverordnung

Paragraph 73,

Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat durch Verordnung nähere Vorschriften über

  1. Ziffer eins
    den Lehrplan und die Abhaltung der Weiterbildungen und Sonderausbildungen unter Bedachtnahme auf einen geordneten und zweckmäßigen Ausbildungsbetrieb,
  2. Ziffer 2
    die Durchführung der Prüfungen, die Prüfungskommission, die Wertung des Prüfungsergebnisses und über die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann,
  3. Ziffer 3
    die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse und Diplome und
  4. Ziffer 4
    einheitliche Zusatzbezeichnungen gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2,
zu erlassen.

Schlagworte

Weiterbildungsverordnung, Weiterbildung

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2016

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR40049979

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