Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 73
Inkrafttretensdatum
17.02.2004
Außerkrafttretensdatum
01.08.2016
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Weiterbildungs- und Sonderausbildungsverordnung
§ 73.Paragraph 73,
Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat durch Verordnung nähere Vorschriften über
den Lehrplan und die Abhaltung der Weiterbildungen und Sonderausbildungen unter Bedachtnahme auf einen geordneten und zweckmäßigen Ausbildungsbetrieb,
die Durchführung der Prüfungen, die Prüfungskommission, die Wertung des Prüfungsergebnisses und über die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann,
die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse und Diplome und
einheitliche Zusatzbezeichnungen gemäß § 12 Abs. 2 Z 2einheitliche Zusatzbezeichnungen gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2,
zu erlassen.
Schlagworte
Weiterbildungsverordnung, Weiterbildung
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2016
Gesetzesnummer
10011026
Dokumentnummer
NOR40049979