Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 60
Inkrafttretensdatum
01.09.1997
Außerkrafttretensdatum
16.02.2004
Abkürzung
GuKG
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Anrechnung von Prüfungen und Praktika
§ 60.Paragraph 60,
(1)Absatz einsPrüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen
einer Ausbildung in einem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder im Krankenpflegefachdienst,
einer Ausbildung in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst,
der Hebammenausbildung oder
eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums
erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege durch den Direktor insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
(2)Absatz 2Prüfungen und Praktika, die im Ausland im Rahmen einer staatlich anerkannten Krankenpflegeausbildung erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege durch den Direktor insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
(3)Absatz 3Die Anrechnung gemäß Abs. 1 und 2 befreit von der Verpflichtung zur Ablegung der Prüfungen und zur Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht in den jeweiligen Fächern.Die Anrechnung gemäß Absatz eins und 2 befreit von der Verpflichtung zur Ablegung der Prüfungen und zur Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht in den jeweiligen Fächern.
(4)Absatz 4Eine Anrechnung von Prüfungen auf die Diplomprüfung ist nicht zulässig.
(5)Absatz 5Gegen Entscheidungen des Direktors gemäß Abs. 1 und 2 ist eine Berufung nicht zulässig.Gegen Entscheidungen des Direktors gemäß Absatz eins und 2 ist eine Berufung nicht zulässig.
Schlagworte
Universitätsstudium
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2011
Gesetzesnummer
10011026
Dokumentnummer
NOR12140631
Alte Dokumentnummer
N8199711256I