Bundesrecht konsolidiert

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Gesundheits- und Krankenpflegegesetz § 57

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 108/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 57

Inkrafttretensdatum

06.07.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

GuKG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Ausbildungsverordnung

Paragraph 57,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege, insbesondere über
    1. Ziffer eins
      die Ausbildungsbedingungen,
    2. Ziffer 2
      den Lehrbetrieb,
    3. Ziffer 3
      den Lehrplan sowie den Mindestumfang des theoretischen und praktischen Unterrichts,
    4. Ziffer 4
      die verkürzten Ausbildungen sowie Teilzeitausbildungen,
    5. Ziffer 5
      die fachlichen Voraussetzungen und Aufgaben der Schulleitung und der Lehr- und Fachkräfte und
    6. Ziffer 6
      den Ausschluß von der Ausbildung
    festzulegen.
  2. Absatz 2Die Verordnung gemäß Absatz eins, ist unter Bedachtnahme auf die Erkenntnisse und Erfahrungen insbesondere der Pflegewissenschaft sowie auf die Ausbildungs- und Berufsanforderungen zu erlassen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2005

Schlagworte

Lehrkraft, Ausbildungsanforderung

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2016

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR40066081

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