Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 56
Inkrafttretensdatum
24.06.2006
Außerkrafttretensdatum
31.12.2023
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Ausschluß von der Ausbildung
§ 56.Paragraph 56,
(1)Absatz einsEin Schüler kann vom weiteren Besuch der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege ausgeschlossen werden, wenn er sich aus folgenden Gründen während der Ausbildung zur Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege als untauglich erweist:
mangelnde Vertrauenswürdigkeit gemäß § 27 Abs. 2 odermangelnde Vertrauenswürdigkeit gemäß Paragraph 27, Absatz 2, oder
mangelnde gesundheitliche Eignung oder
Fehlen einer Aufnahmevoraussetzung gemäß § 54 Abs. 1 oderFehlen einer Aufnahmevoraussetzung gemäß Paragraph 54, Absatz eins, oder
schwerwiegende Pflichtverletzungen im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung oder
schwerwiegende Verstöße gegen die Schulordnung, die eine verläßliche Berufsausübung nicht erwarten lassen.
(2)Absatz 2Über den Ausschluß (Auflösung des Ausbildungsvertrages) entscheidet die Aufnahmekommission.
(3)Absatz 3Vor Entscheidung über den Ausschluß ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung vor der Aufnahmekommission zu geben.
(4)Absatz 4Ein Nichterreichen des Ausbildungszieles nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten von Prüfungen, Praktika und Ausbildungsjahren bewirkt ein automatisches Ausscheiden aus der Schule und bedarf keiner Entscheidung der Aufnahmekommission gemäß Abs. 2.Ein Nichterreichen des Ausbildungszieles nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten von Prüfungen, Praktika und Ausbildungsjahren bewirkt ein automatisches Ausscheiden aus der Schule und bedarf keiner Entscheidung der Aufnahmekommission gemäß Absatz 2,
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 90/2006
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2016
Gesetzesnummer
10011026
Dokumentnummer
NOR40078468