Bundesrecht konsolidiert

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Gesundheits- und Krankenpflegegesetz § 56

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 108/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 56

Inkrafttretensdatum

24.06.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

GuKG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Ausschluß von der Ausbildung

Paragraph 56,
  1. Absatz einsEin Schüler kann vom weiteren Besuch der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege ausgeschlossen werden, wenn er sich aus folgenden Gründen während der Ausbildung zur Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege als untauglich erweist:
    1. Ziffer eins
      mangelnde Vertrauenswürdigkeit gemäß Paragraph 27, Absatz 2, oder
    2. Ziffer 2
      mangelnde gesundheitliche Eignung oder
    3. Ziffer 3
      Fehlen einer Aufnahmevoraussetzung gemäß Paragraph 54, Absatz eins, oder
    4. Ziffer 4
      schwerwiegende Pflichtverletzungen im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung oder
    5. Ziffer 5
      schwerwiegende Verstöße gegen die Schulordnung, die eine verläßliche Berufsausübung nicht erwarten lassen.
  2. Absatz 2Über den Ausschluß (Auflösung des Ausbildungsvertrages) entscheidet die Aufnahmekommission.
  3. Absatz 3Vor Entscheidung über den Ausschluß ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung vor der Aufnahmekommission zu geben.
  4. Absatz 4Ein Nichterreichen des Ausbildungszieles nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten von Prüfungen, Praktika und Ausbildungsjahren bewirkt ein automatisches Ausscheiden aus der Schule und bedarf keiner Entscheidung der Aufnahmekommission gemäß Absatz 2,

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2016

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR40078468

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