Bundesrecht konsolidiert

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Gesundheits- und Krankenpflegegesetz § 54

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 108/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 54

Inkrafttretensdatum

24.06.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

GuKG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Aufnahme in eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege

Paragraph 54,
  1. Absatz einsPersonen, die sich um die Aufnahme in eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bewerben, haben nachzuweisen:
    1. Ziffer eins
      die zur Erfüllung der Berufspflichten im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege erforderliche gesundheitliche Eignung,
    2. Ziffer 2
      die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit (Paragraph 27, Absatz 2,) und
    3. Ziffer 3
      die erfolgreiche Absolvierung von zehn Schulstufen.
  2. Absatz 2Vom Nachweis gemäß Absatz eins, Ziffer 3, kann die Aufnahmekommission (Paragraph 55,) in Einzelfällen absehen, wenn die Person, die sich um die Aufnahme bewirbt, das 18. Lebensjahr vollendet hat und ein solches Maß an Allgemeinbildung nachweist, das erwarten läßt, daß sie dem theoretischen und praktischen Unterricht zu folgen vermag.
  3. Absatz 3An einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege (Paragraph 49,) können auch Lehrgänge geführt werden, für deren Aufnahme neben den Voraussetzungen gemäß Absatz eins,
    1. Ziffer eins
      die erfolgreiche Absolvierung der Reifeprüfung an einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden höheren Schule oder
    2. Ziffer 2
      ein in Österreich anerkannter, der Reifeprüfung gleichwertiger Abschluß im Ausland oder
    3. Ziffer 3
      die erfolgreiche Absolvierung einer Studienberechtigungsprüfung
    nachzuweisen sind.
  4. Absatz 4Im Rahmen eines Vermittlungs- oder Austauschprogrammes können Schüler einer anderen österreichischen oder ausländischen Ausbildungseinrichtung in der Krankenpflege für die Dauer des Programmes in eine Gesundheits- und Krankenpflegeschule aufgenommen werden, sofern die erforderliche Sach- und Personalausstattung gegeben und die Erreichung des Ausbildungszieles gewährleistet ist. Über die Aufnahme entscheidet der Direktor der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006

Schlagworte

Vermittlungsprogramm, Sachausstattung

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2016

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR40078467

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