Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 52
Inkrafttretensdatum
01.09.1997
Außerkrafttretensdatum
31.12.2023
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Schulordnung
§ 52.Paragraph 52,
(1)Absatz einsDer Direktor hat den im Rahmen der Ausbildung durchzuführenden Dienst- und Unterrichtsbetrieb durch eine Schulordnung festzulegen und für deren Einhaltung zu sorgen.
(2)Absatz 2Die Schulordnung hat insbesondere
die Rechte und Pflichten der Schulleitung und der Lehr- und Fachkräfte,
das Verhalten sowie die Rechte und Pflichten der Schüler im internen Betrieb der Schule,
Maßnahmen zur Sicherheit der Schüler in der Schule und
Vorschriften zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes festzulegen.
(3)Absatz 3Die Schulordnung ist spätestens drei Monate vor Aufnahme des Schulbetriebes dem Landeshauptmann zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung innerhalb von drei Monaten nicht versagt, so gilt sie als erteilt.
(4)Absatz 4Die Genehmigung der Schulordnung ist gemäß Abs. 3 zu versagen, wenn sieDie Genehmigung der Schulordnung ist gemäß Absatz 3, zu versagen, wenn sie
gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt,
einem geordneten Schulbetrieb widerspricht,
die Sicherheit der Schüler in der Schule nicht gewährleistet oder
nicht zur Erreichung des Ausbildungszieles beiträgt.
(5)Absatz 5Die Schulordnung ist den Schülern sowie den Lehr- und Fachkräften nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
Schlagworte
Dienstbetrieb, Lehrkraft
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2016
Gesetzesnummer
10011026
Dokumentnummer
NOR12140623
Alte Dokumentnummer
N8199711248I