Bundesrecht konsolidiert

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Gesundheits- und Krankenpflegegesetz § 5

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 108/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

25.10.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GuKG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Pflegedokumentation

Paragraph 5,
  1. Absatz einsAngehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe haben bei Ausübung ihres Berufes die von ihnen gesetzten gesundheits- und krankenpflegerischen Maßnahmen zu dokumentieren.
  2. Absatz 2Die Dokumentation hat insbesondere die Pflegeanamnese, die Pflegediagnose, die Pflegeplanung und die Pflegemaßnahmen zu enthalten.
  3. Absatz 3Auf Verlangen ist
    1. Ziffer eins
      den betroffenen Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen,
    2. Ziffer 2
      deren gesetzlichen Vertretern oder
    3. Ziffer 3
      Personen, die von den betroffenen Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen bevollmächtigt wurden,
    Einsicht in die Pflegedokumentation zu gewähren und gegen Kostenersatz die Herstellung von Kopien zu ermöglichen.
  4. Absatz 4Bei freiberuflicher Berufsausübung (Paragraph 36,) sind die Aufzeichnungen sowie die sonstigen der Dokumentation dienlichen Unterlagen mindestens zehn Jahre aufzubewahren.

Im RIS seit

10.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2016

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR40155709

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/108/P5/NOR40155709

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