Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 37
Inkrafttretensdatum
01.09.1997
Außerkrafttretensdatum
31.07.2002
Abkürzung
GuKG
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Berufssitz
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz einsBerufssitz ist der Ort, an dem oder von dem aus eine freiberufliche Tätigkeit regelmäßig ausgeübt wird.
(2)Absatz 2Jeder freiberuflich tätige Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege hat einen oder höchstens zwei Berufssitze in Österreich zu bestimmen.
(3)Absatz 3Jeder Berufssitz, dessen Änderung und Auflassung ist dem örtlich zuständigen Landeshauptmann anzuzeigen.
(4)Absatz 4Die freiberufliche Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege ohne bestimmten Berufssitz ist verboten.
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2011
Gesetzesnummer
10011026
Dokumentnummer
NOR12140608
Alte Dokumentnummer
N8199711233I