(1)Absatz einsPersonen, die eine im Ausland staatlich anerkannte Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolviert haben und beabsichtigen, in Österreich eine Tätigkeit im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege auszuüben, sind berechtigt, die Anerkennung ihrer außerhalb Österreichs erworbenen Urkunden über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung im entsprechenden gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege beim Landeshauptmann jenes Landes, in dessen Bereich
dann der in Aussicht genommene Wohnsitz,
dann der in Aussicht genommene Berufssitz,
dann der in Aussicht genommene Dienstort und
schließlich der in Aussicht genommene Ort der beruflichen Tätigkeit
gelegen ist, zu beantragen.