Bundesrecht konsolidiert

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Gesundheits- und Krankenpflegegesetz § 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 108/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

01.09.1997

Außerkrafttretensdatum

24.04.2017

Abkürzung

GuKG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 24,
  1. Absatz einsDie Lehrtätigkeit in der Gesundheits- und Krankenpflege umfaßt die Planung, Durchführung und Auswertung des theoretischen und praktischen Unterrichts an Gesundheits- und Krankenpflegeschulen, an Pflegehilfelehrgängen, an sonstigen Ausbildungsgängen, in denen Gesundheits- und Krankenpflege gelehrt wird, sowie im Rahmen der Fort-, Weiter- und Sonderausbildung.
  2. Absatz 2Hiezu zählen insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Erstellung des Lehr- und Stundenplanes,
    2. Ziffer 2
      Planung, Vorbereitung, Nachbereitung und Evaluierung des Unterrichts in fachlicher, methodischer und didaktischer Hinsicht,
    3. Ziffer 3
      Erteilen von Unterricht in den jeweiligen Sachgebieten,
    4. Ziffer 4
      Vorbereitung, Abhaltung und Evaluierung von Prüfungen und
    5. Ziffer 5
      pädagogische Betreuung der Auszubildenden.

Schlagworte

Fortbildung, Weiterbildung, Lehrplan

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2017

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR12140595

Alte Dokumentnummer

N8199711220I

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