Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 24
Inkrafttretensdatum
01.09.1997
Außerkrafttretensdatum
24.04.2017
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz einsDie Lehrtätigkeit in der Gesundheits- und Krankenpflege umfaßt die Planung, Durchführung und Auswertung des theoretischen und praktischen Unterrichts an Gesundheits- und Krankenpflegeschulen, an Pflegehilfelehrgängen, an sonstigen Ausbildungsgängen, in denen Gesundheits- und Krankenpflege gelehrt wird, sowie im Rahmen der Fort-, Weiter- und Sonderausbildung.
(2)Absatz 2Hiezu zählen insbesondere:
Erstellung des Lehr- und Stundenplanes,
Planung, Vorbereitung, Nachbereitung und Evaluierung des Unterrichts in fachlicher, methodischer und didaktischer Hinsicht,
Erteilen von Unterricht in den jeweiligen Sachgebieten,
Vorbereitung, Abhaltung und Evaluierung von Prüfungen und
pädagogische Betreuung der Auszubildenden.
Schlagworte
Fortbildung, Weiterbildung, Lehrplan
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2017
Gesetzesnummer
10011026
Dokumentnummer
NOR12140595
Alte Dokumentnummer
N8199711220I