Bundesrecht konsolidiert

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Gesundheits- und Krankenpflegegesetz § 22c

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 108/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22c

Inkrafttretensdatum

02.08.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GuKG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Psychogeriatrische Pflege

Paragraph 22 c,
  1. Absatz einsDie psychogeriatrische Pflege umfasst die Pflege von alten und hochbetagten Menschen mit insbesondere Demenz, Delir, Depression, Angst, Sucht und Suizidalität mit dem Ziel, die geistigen und körperlichen Fähigkeiten, die Persönlichkeit bzw. Identität des Kranken und dessen soziale Bindungen möglichst lange zu erhalten und zu fördern, wobei die pflegenden An- und Zugehörigen einzubinden und in ihrer Betreuungskompetenz zu stärken sind.
  2. Absatz 2Sie umfasst insbesondere
    1. Ziffer eins
      das Erkennen und Vermindern von Risiken und Problembereichen,
    2. Ziffer 2
      die Informationssammlung zum Lebenswerdegang und zu den Lebenserfahrungen als Teil des Pflegeassessments (Biografiearbeit in der Pflege),
    3. Ziffer 3
      psychosoziale Interventionen, insbesondere mittels wahrnehmungs- und körperbezogenen sowie verhaltensorientierten Konzepten, kognitiver Stimulation bzw. kognitivem Training, Aktivitätsaufbau, Aromapflege und Entlastungsstrategien,
    4. Ziffer 4
      den Schutz vor Selbst- und Fremdgefährdung,
    5. Ziffer 5
      die Progressionsverzögerung und
    6. Ziffer 6
      das Monitoring der medikamentösen Symptombehandlung.

Schlagworte

Angehörige, Selbstgefährdung

Im RIS seit

02.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2016

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR40185067

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