Bundesrecht konsolidiert

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Gesundheits- und Krankenpflegegesetz § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 108/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

10.04.2008

Außerkrafttretensdatum

01.08.2016

Abkürzung

GuKG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Berufsbezeichnungen

Paragraph 12,
  1. Absatz einsPersonen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt sind (Paragraph 27,), sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester“/ „Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger“ zu führen.
  2. Absatz 2Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der Kinder- und Jugendlichenpflege berechtigt sind (Paragraph 27,), sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Diplomierte Kinderkrankenschwester“/“Diplomierter Kinderkrankenpfleger“ zu führen.
  3. Absatz 3Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt sind (Paragraph 27,), sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Diplomierte psychiatrische Gesundheits- und Krankenschwester“/ „Diplomierter psychiatrischer Gesundheits- und Krankenpfleger“ zu führen.
  4. Absatz 4Personen, die
    1. Ziffer eins
      eine Sonderausbildung gemäß Paragraphen 65 bis 72,
    2. Ziffer 2
      eine Weiterbildung gemäß Paragraph 64, oder
    3. Ziffer 3
      eine Sonderausbildung gemäß Paragraph 57 b, Krankenpflegegesetz erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, nach der Berufsbezeichnung gemäß Absatz eins bis 3 die absolvierte Fachrichtung in Klammer als Zusatzbezeichnung anzufügen. Personen, die eine Sonderausbildung für Lehraufgaben erfolgreich absolviert haben, können auch die Zusatzbezeichnung „Lehrerin für Gesundheits- und Krankenpflege“/“Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege“ führen.
  5. Absatz 5Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staatsangehörige) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt sind (Paragraph 27,), dürfen die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzung führen, sofern
    1. Ziffer eins
      diese nicht mit der Berufsbezeichnung gemäß Absatz eins, identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt und
    2. Ziffer 2
      neben der Ausbildungsbezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.
  6. Absatz 6Die Führung
    1. Ziffer eins
      einer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung gemäß Absatz eins bis 5 durch hiezu nicht berechtigte Personen,
    2. Ziffer 2
      anderer verwechselbarer Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen oder
    3. Ziffer 3
      anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnungen
    ist verboten.

Schlagworte

Gesundheitspflege, Gesundheitsschwester, Gesundheitspfleger, Kinderpflege, Kinderkrankenpflege, Heimatstaat, Berufsbezeichnung

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2016

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR40097128

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