Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 12
Inkrafttretensdatum
01.09.1997
Außerkrafttretensdatum
31.05.2002
Abkürzung
GuKG
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Berufsbezeichnungen
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1. | auf Grund dieses Bundesgesetzes eine Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege oder |
2. | auf Grund des Krankenpflegegesetzes eine Ausbildung in der allgemeinen Krankenpflege |
erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester“/„Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger“ zu führen. |
(2) Personen, die
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1. | eine Sonderausbildung gemäß §§ 65 bis 72, |
2. | eine Weiterbildung gemäß § 64 oder |
3. | eine Sonderausbildung gemäß § 57b Krankenpflegegesetz |
erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, nach der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 die absolvierte Fachrichtung in Klammer als Zusatzbezeichnung anzufügen. Personen, die eine Sonderausbildung für Lehraufgaben erfolgreich absolviert haben, können auch die Zusatzbezeichnung „Lehrerin für Gesundheits- und Krankenpflege“/„Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege“ führen. |
(3) Personen, die
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1. | auf Grund dieses Bundesgesetzes eine spezielle Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege oder |
2. | auf Grund des Krankenpflegegesetzes eine Ausbildung in der Kinderkranken- und Säuglingspflege |
erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Diplomierte Kinderkrankenschwester“/„Diplomierter Kinderkrankenpfleger“ zu führen. |
(4) Personen, die
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1. | auf Grund dieses Bundesgesetzes eine spezielle Grundausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege oder |
2. | auf Grund des Krankenpflegegesetzes eine Ausbildung in der psychiatrischen Krankenpflege |
erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Diplomierte psychiatrische Gesundheits- und Krankenschwester“/„Diplomierter psychiatrischer Gesundheits- und Krankenpfleger“ zu führen. |
(5) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staatsangehörige), die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt sind (§ 27), dürfen die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzung führen, sofern
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1. | diese nicht mit der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt und |
2. | neben der Ausbildungsbezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden. |
(6) Die Führung
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1. | einer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung gemäß Abs. 1 bis 5 durch hiezu nicht berechtigte Personen, |
2. | anderer verwechselbarer Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen oder |
3. | anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnungen |
ist verboten. |
Schlagworte
Kinderpflege, Kinderkrankenpflege, Heimatstaat, Berufsbezeichnung
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2011
Gesetzesnummer
10011026
Dokumentnummer
NOR12140583
Alte Dokumentnummer
N8199711208I