Bundesrecht konsolidiert

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Gesundheits- und Krankenpflegegesetz § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 108/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.09.1997

Außerkrafttretensdatum

01.08.2016

Abkürzung

GuKG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

2. Hauptstück
Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege

1. Abschnitt
Allgemeines

Berufsbild

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDer gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege ist der pflegerische Teil der gesundheitsfördernden, präventiven, diagnostischen, therapeutischen und rehabilitativen Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit und zur Verhütung von Krankheiten.
  2. Absatz 2Er umfaßt die Pflege und Betreuung von Menschen aller Altersstufen bei körperlichen und psychischen Erkrankungen, die Pflege und Betreuung behinderter Menschen, Schwerkranker und Sterbender sowie die pflegerische Mitwirkung an der Rehabilitation, der primären Gesundheitsversorgung, der Förderung der Gesundheit und der Verhütung von Krankheiten im intra- und extramuralen Bereich.
  3. Absatz 3Die in Absatz 2, angeführten Tätigkeiten beinhalten auch die Mitarbeit bei diagnostischen und therapeutischen Verrichtungen auf ärztliche Anordnung.

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2016

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR12140582

Alte Dokumentnummer

N8199711207I

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