Konzessionsgebühr
§ 17. (1) Zur Abdeckung der Verwaltungskosten, die bei der Erteilung der Konzession anfallen, ist eine Gebühr zu entrichten. Die Höhe der Gebühr ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.Paragraph 17, (1) Zur Abdeckung der Verwaltungskosten, die bei der Erteilung der Konzession anfallen, ist eine Gebühr zu entrichten. Die Höhe der Gebühr ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.
(2)Absatz 2(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2001)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,) (3)Absatz 3Die Konzessionsgebühr fließt der RTR-GmbH zu.