Konzessionspflichtige Dienste
§ 14. (1) Einer Konzession bedarf das Erbringen des mobilen Sprachtelefondienstes und anderer öffentlicher Mobilfunkdienste mittels selbst betriebener Mobilkommunikationsnetze nach Maßgabe des § 20.Paragraph 14, (1) Einer Konzession bedarf das Erbringen des mobilen Sprachtelefondienstes und anderer öffentlicher Mobilfunkdienste mittels selbst betriebener Mobilkommunikationsnetze nach Maßgabe des Paragraph 20,
(2)Absatz 2Einer Konzession bedarf des weiteren das Erbringen folgender Telekommunikationsdienste:
öffentlicher Sprachtelefondienst mittels eines selbst betriebenen festen Telekommunikationsnetzes,
öffentliches Anbieten von Mietleitungen mittels selbst betriebener fester Telekommunikationsnetze.