Bundesrecht konsolidiert

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Staatsdruckereigesetz 1996 § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsdruckereigesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 1/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

24.06.1999

Index

56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Text

Abschnitt III

Überwachung des Sicherheitsdruckes

Paragraph 6, (1) Die die Herstellung, Bearbeitung und Lagerung von Sicherheitsdrucken betreffenden Geschäfts- und Arbeitsvorgänge unterliegen der Überwachung durch den für den jeweiligen Sicherheitsdruck zuständigen Bundesminister. Diese Überwachung erstreckt sich insbesondere auch auf die für solche Druckerzeugnisse benötigten besonderen Papiersorten und sonstigen Druckmaterialien.

  1. Absatz 2Die Gesellschaft hat alle zur Vermeidung von Mißbrauch erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen für die Herstellung, Bearbeitung und Lagerung von Sicherheitsdrucken zu treffen und über die getroffenen Sicherheitsmaßnahmen dem für den jeweiligen Sicherheitsdruck zuständigen Bundesminister auf dessen Ersuchen zu berichten.
  2. Absatz 3Die Gesellschaft hat dem für den jeweiligen Sicherheitsdruck zuständigen Bundesminister in dem für die Überwachung erforderlichen Umfang Zutritt zu den Geschäftsräumlichkeiten und Einsicht in die betreffenden Geschäftsunterlagen zu gewähren.

Schlagworte

Geschäftsvorgang

Gesetzesnummer

10007909

Dokumentnummer

NOR12089334

Alte Dokumentnummer

N5199760752J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/1/P6/NOR12089334

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