Bundesrecht konsolidiert

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Staatsdruckereigesetz 1996 § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsdruckereigesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 1/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

12.06.2014

Index

56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Text

Abschnitt VIII
Übergangs- und Schlußbestimmungen

Bildung der ersten Organe, gewerberechtliche Geschäftsführer

Paragraph 11,
  1. Absatz einsBis zur Bestellung des ersten Aufsichtsrates übt der Wirtschaftsrat der Österreichischen Staatsdruckerei die Funktion des Aufsichtsrates der Gesellschaft aus.
  2. Absatz 2Die Bestellung der Mitglieder des ersten Aufsichtsrates der Gesellschaft hat unverzüglich nach Wirksamwerden der Umwandlung zu erfolgen. Paragraph 87, Absatz 4, des Aktiengesetzes 1965 findet keine Anwendung.
  3. Absatz 3Die erste Sitzung des gemäß Absatz 2, bestellten Aufsichtsrates wird durch den Bundeskanzler einberufen.
  4. Absatz 4Bis zur Bestellung der ersten Geschäftsführung vertritt der Generaldirektor der Österreichischen Staatsdruckerei die Gesellschaft nach außen. Der Generaldirektor, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, führt die Geschäfte der Gesellschaft im Sinne der für die Österreichische Staatsdruckerei geltenden Geschäftsordnung. Der Generaldirektor ist gewerberechtlicher Geschäftsführer im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, und muß für die von der Gesellschaft gemäß Paragraph 2, auszuübenden Gewerbe den in den gewerberechtlichen Vorschriften vorgesehenen Nachweis nicht erbringen, wenn er im letzten Jahr vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Funktion des Generaldirektors der Österreichischen Staatsdruckerei ausgeübt hat. Dies gilt auch für den Generaldirektor-Stellvertreter.

Schlagworte

Übergangsbestimmung, BGBl. Nr. 194/1994

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2014

Gesetzesnummer

10007909

Dokumentnummer

NOR12089339

Alte Dokumentnummer

N5199760757J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/1/P11/NOR12089339

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