(4)Absatz 4Bis zur Bestellung der ersten Geschäftsführung vertritt der Generaldirektor der Österreichischen Staatsdruckerei die Gesellschaft nach außen. Der Generaldirektor, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, führt die Geschäfte der Gesellschaft im Sinne der für die Österreichische Staatsdruckerei geltenden Geschäftsordnung. Der Generaldirektor ist gewerberechtlicher Geschäftsführer im Sinne des § 9 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, und muß für die von der Gesellschaft gemäß § 2 auszuübenden Gewerbe den in den gewerberechtlichen Vorschriften vorgesehenen Nachweis nicht erbringen, wenn er im letzten Jahr vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Funktion des Generaldirektors der Österreichischen Staatsdruckerei ausgeübt hat. Dies gilt auch für den Generaldirektor-Stellvertreter.Bis zur Bestellung der ersten Geschäftsführung vertritt der Generaldirektor der Österreichischen Staatsdruckerei die Gesellschaft nach außen. Der Generaldirektor, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, führt die Geschäfte der Gesellschaft im Sinne der für die Österreichische Staatsdruckerei geltenden Geschäftsordnung. Der Generaldirektor ist gewerberechtlicher Geschäftsführer im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, und muß für die von der Gesellschaft gemäß Paragraph 2, auszuübenden Gewerbe den in den gewerberechtlichen Vorschriften vorgesehenen Nachweis nicht erbringen, wenn er im letzten Jahr vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Funktion des Generaldirektors der Österreichischen Staatsdruckerei ausgeübt hat. Dies gilt auch für den Generaldirektor-Stellvertreter.