vorsätzlich die Durchführung von Verboten und Geboten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 3, § 4 und § 5 erschwert oder unmöglich macht, sofern die Tat nicht nach lit. a zu bestrafen ist;vorsätzlich die Durchführung von Verboten und Geboten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 3, Paragraph 4 und Paragraph 5, erschwert oder unmöglich macht, sofern die Tat nicht nach Litera a, zu bestrafen ist;