Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 2 § 18
Inkrafttretensdatum
31.12.2016
Außerkrafttretensdatum
24.03.2026
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
3. ABSCHNITT
Lenkungsausschüsse
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Zur Begutachtung von Verordnungsentwürfen, zur Beratung und Empfehlung von anderen Vollzugsmaßnahmen sowie zur Beratung in Fragen der vorbeugenden Versorgungssicherung für die im § 2 Abs. 1 genannten Waren hat sichZur Begutachtung von Verordnungsentwürfen, zur Beratung und Empfehlung von anderen Vollzugsmaßnahmen sowie zur Beratung in Fragen der vorbeugenden Versorgungssicherung für die im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Waren hat sich
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eines Bundeslenkungsausschusses und
der jeweilige Landeshauptmann eines Landeslenkungsausschusses
zu bedienen.
(2)Absatz 2,Der Bundeslenkungsausschuss hat sich darüberhinaus unter Berücksichtigung der bestehenden EU-rechtlichen und nationalen Regelungen im Bereich der Markt- und Preisbeobachtung sowie Marktregulierung als Vorsorgemaßnahme mit der Lage der Märkte einschließlich der Preise zu befassen, um die Sicherstellung einer langfristigen Krisenvorsorge und die Erhaltung der Ernährungssouveränität prüfen zu können. Für diese Zwecke sind ein jährlicher Bericht der Agrarmarkt Austria an den Bundeslenkungsausschuss auf Basis ihrer laufenden Markt- und Preisbeobachtung sowie sonstige verfügbare Markt- und Preisdaten, Erzeuger- und Produktionskosten inklusive der biologischen Landwirtschaft, gentechnikfreie Produktion und AMA-Gütesiegel-Produktion, wie beispielsweise Grüner Bericht, heranzuziehen.
Schlagworte
Marktbeobachtung, Marktdaten, Erzeugerkosten
Im RIS seit
30.12.2016
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2026
Gesetzesnummer
10007777
Dokumentnummer
NOR40188646