Bundesrecht konsolidiert

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Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997 Art. 2 § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 789/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 18

Inkrafttretensdatum

31.12.2016

Außerkrafttretensdatum

24.03.2026

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

3. ABSCHNITT

Lenkungsausschüsse

Paragraph 18,
  1. Absatz eins,Zur Begutachtung von Verordnungsentwürfen, zur Beratung und Empfehlung von anderen Vollzugsmaßnahmen sowie zur Beratung in Fragen der vorbeugenden Versorgungssicherung für die im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Waren hat sich
    1. Ziffer eins
      der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eines Bundeslenkungsausschusses und
    2. Ziffer 2
      der jeweilige Landeshauptmann eines Landeslenkungsausschusses
    zu bedienen.
  2. Absatz 2,Der Bundeslenkungsausschuss hat sich darüberhinaus unter Berücksichtigung der bestehenden EU-rechtlichen und nationalen Regelungen im Bereich der Markt- und Preisbeobachtung sowie Marktregulierung als Vorsorgemaßnahme mit der Lage der Märkte einschließlich der Preise zu befassen, um die Sicherstellung einer langfristigen Krisenvorsorge und die Erhaltung der Ernährungssouveränität prüfen zu können. Für diese Zwecke sind ein jährlicher Bericht der Agrarmarkt Austria an den Bundeslenkungsausschuss auf Basis ihrer laufenden Markt- und Preisbeobachtung sowie sonstige verfügbare Markt- und Preisdaten, Erzeuger- und Produktionskosten inklusive der biologischen Landwirtschaft, gentechnikfreie Produktion und AMA-Gütesiegel-Produktion, wie beispielsweise Grüner Bericht, heranzuziehen.

Schlagworte

Marktbeobachtung, Marktdaten, Erzeugerkosten

Im RIS seit

30.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Gesetzesnummer

10007777

Dokumentnummer

NOR40188646

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/789/A2P18/NOR40188646

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