Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
01.10.1999
Außerkrafttretensdatum
31.12.2021
Abkürzung
VRV 1997
Index
30/01 Finanzverfassung
Beachte
Bezugszeitraum: Ist erstmals auf Vorschläge und Rechnungsabschlüsse für das Finanzjahr 2000 anzuwenden (vgl. Z 28, dok. Art. 1,
BGBl. II Nr. 369/1999).
Nach Abschluss des Finanzjahres, in dem letztmalig die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 anzuwenden war, tritt die VRV 1997 für die betreffende Gebietskörperschaft außer Kraft (vgl. § 40 Abs. 3,
BGBl. II Nr. 313/2015).
Text
Gegenüberstellung und Rundung der Voranschlagsbeträge
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz einsIn den Voranschlägen sind
den einzelnen Einnahmen mit den Abschnitts- und Gruppensummen auf der linken Seite die einzelnen Ausgaben mit den Abschnitts- und Gruppensummen auf der rechten Seite gegenüberzustellen;
den Einnahmen und Ausgaben die Werte des Vorjahres und des zweitvorangegangenen Jahres gegenüberzustellen. Bei den Werten des abgelaufenen Finanzjahres ist bei den Ländern eine Auf- oder Abrundung auf durch tausend teilbare Schilling-Beträge bzw. durch hundert teilbare Euro-Beträge, bei den Gemeinden eine Auf- oder Abrundung auf Schilling- bzw. Euro-Beträge zulässig.
(2)Absatz 2Die Voranschlagsbeträge sind in durch tausend teilbaren Schilling- oder in durch hundert teilbaren Euro-Beträgen festzusetzen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. II Nr. 369/1999
Schlagworte
Abschnittsnummer, Aufrundung
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2015
Gesetzesnummer
10005022
Dokumentnummer
NOR40001093