Bundesrecht konsolidiert

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Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 787/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 313/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.10.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021

Abkürzung

VRV 1997

Index

30/01 Finanzverfassung

Beachte

Bezugszeitraum: Ist erstmals auf Vorschläge und Rechnungsabschlüsse für das Finanzjahr 2000 anzuwenden (vgl. Z 28, dok. Art. 1, BGBl. II Nr. 369/1999).

Nach Abschluss des Finanzjahres, in dem letztmalig die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 anzuwenden war, tritt die VRV 1997 für die betreffende Gebietskörperschaft außer Kraft (vgl. § 40 Abs. 3, BGBl. II Nr. 313/2015).

Text

Gegenüberstellung und Rundung der Voranschlagsbeträge

Paragraph 6,
  1. Absatz einsIn den Voranschlägen sind
    1. Litera a
      den einzelnen Einnahmen mit den Abschnitts- und Gruppensummen auf der linken Seite die einzelnen Ausgaben mit den Abschnitts- und Gruppensummen auf der rechten Seite gegenüberzustellen;
    2. Litera b
      den Einnahmen und Ausgaben die Werte des Vorjahres und des zweitvorangegangenen Jahres gegenüberzustellen. Bei den Werten des abgelaufenen Finanzjahres ist bei den Ländern eine Auf- oder Abrundung auf durch tausend teilbare Schilling-Beträge bzw. durch hundert teilbare Euro-Beträge, bei den Gemeinden eine Auf- oder Abrundung auf Schilling- bzw. Euro-Beträge zulässig.
  2. Absatz 2Die Voranschlagsbeträge sind in durch tausend teilbaren Schilling- oder in durch hundert teilbaren Euro-Beträgen festzusetzen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 369/1999

Schlagworte

Abschnittsnummer, Aufrundung

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2015

Gesetzesnummer

10005022

Dokumentnummer

NOR40001093

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/787/P6/NOR40001093

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