Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Amtshilfe der Sozialversicherungsträger für die Sicherheitsbehörden
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.03.1997
Außerkrafttretensdatum
31.12.2019
Index
25/01 Strafprozess
Text
Kostenersatz
§ 2.Paragraph 2,
Der Bund hat dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger die Kosten zu ersetzen, die durch die Übermittlung von Daten an die Sicherheitsbehörden nach § 1 entstehen. Dieser Kostenersatz ist von den Bundesministern für Inneres, für Justiz und für Arbeit und Soziales nach Anhörung des Hauptverbandes einvernehmlich festzusetzen; er kann mit einem Pauschalbetrag festgesetzt werden. Der Bund hat dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger die Kosten zu ersetzen, die durch die Übermittlung von Daten an die Sicherheitsbehörden nach Paragraph eins, entstehen. Dieser Kostenersatz ist von den Bundesministern für Inneres, für Justiz und für Arbeit und Soziales nach Anhörung des Hauptverbandes einvernehmlich festzusetzen; er kann mit einem Pauschalbetrag festgesetzt werden.
Anmerkung
vgl.
Bundesministeriengesetz 1986 (BMG),
BGBl. Nr. 76/1986
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2019
Gesetzesnummer
10003447
Dokumentnummer
NOR12039005
Alte Dokumentnummer
N2199660141J