Bundesrecht konsolidiert

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Amtshilfe der Sozialversicherungsträger für die Sicherheitsbehörden § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Amtshilfe der Sozialversicherungsträger für die Sicherheitsbehörden

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 762/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.03.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Index

25/01 Strafprozess

Text

Kostenersatz

Paragraph 2,

Der Bund hat dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger die Kosten zu ersetzen, die durch die Übermittlung von Daten an die Sicherheitsbehörden nach Paragraph eins, entstehen. Dieser Kostenersatz ist von den Bundesministern für Inneres, für Justiz und für Arbeit und Soziales nach Anhörung des Hauptverbandes einvernehmlich festzusetzen; er kann mit einem Pauschalbetrag festgesetzt werden.

Anmerkung

vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2019

Gesetzesnummer

10003447

Dokumentnummer

NOR12039005

Alte Dokumentnummer

N2199660141J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/762/P2/NOR12039005

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