Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesrechenzentrum GmbH
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 3
Inkrafttretensdatum
01.01.1997
Außerkrafttretensdatum
18.06.1998
Abkürzung
BRZ GmbH
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Vermögensübertragung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz einsDas bisher im Eigentum des Bundes stehende und vom Bundesrechenamt verwaltete Vermögen, das zur Wahrnehmung der IT-Aufgaben erforderlich ist und vom Bundesrechenamt überwiegend genutzt wurde, geht einschließlich aller zugehörenden Rechte, Forderungen und Schulden mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in das Eigentum der Gesellschaft über. Die Gesamtrechtsnachfolge ist im Firmenbuch einzutragen.
(2)Absatz 2Vom Rechtsübergang nach Abs. 1 sind Werknutzungsrechte und -bewilligungen insbesondere an Computerprogrammen ausgenommen, die von Bediensteten des Bundesrechenamtes oder der Sektion VI des Bundesministeriums für Finanzen geschaffen worden sind, sofern dies nicht im Auftrag des Bundesministers für Finanzen geschehen ist.Vom Rechtsübergang nach Absatz eins, sind Werknutzungsrechte und -bewilligungen insbesondere an Computerprogrammen ausgenommen, die von Bediensteten des Bundesrechenamtes oder der Sektion römisch VI des Bundesministeriums für Finanzen geschaffen worden sind, sofern dies nicht im Auftrag des Bundesministers für Finanzen geschehen ist.
(3)Absatz 3Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen sind anläßlich der Eröffnungsbilanz festzulegen, die binnen neun Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erstellen ist. Für die Bestimmung der Wertansätze in der Eröffnungsbilanz besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Technik festzulegen. Die Eröffnungsbilanz hat die Besonderheiten der Datenverarbeitung zu berücksichtigen. Soweit der Wert des übergegangenen Vermögens (Sacheinlage) die Höhe des Stammkapitals gemäß § 1 Abs. 2 übersteigt, ist der Differenzbetrag in eine nicht gebundene Kapitalrücklage (§ 224 Abs. 3 A II 2 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897) einzustellen. Die Eröffnungsbilanz hat als Anlage eine zusammenfassende Darstellung der Aktiven und Passiven des Bundesrechenamtes - Bereich Datenverarbeitung - zu enthalten, die nachvollziehbar und betriebsnotwendig diesem Bereich zuzuordnen sind, und aus der die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Die Anlage hat darüber hinaus alle nicht aus der Bilanz ersichtlichen Vermögenswerte und Haftungen zu enthalten, die zu dem übergegangenen Betrieb gehören. Die Eröffnungsbilanz ist durch einen gerichtlich bestellten Gründungsprüfer zu prüfen und zu bestätigen; der Prüfbericht gilt als Prüfbericht gemäß § 25 Abs. 2 bis 5 des Aktiengesetzes, BGBl. Nr. 98/1965. Die Eröffnungsbilanz ist in den Bekanntmachungsblättern zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung ist zum Firmenbuch einzureichen.Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen sind anläßlich der Eröffnungsbilanz festzulegen, die binnen neun Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erstellen ist. Für die Bestimmung der Wertansätze in der Eröffnungsbilanz besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Technik festzulegen. Die Eröffnungsbilanz hat die Besonderheiten der Datenverarbeitung zu berücksichtigen. Soweit der Wert des übergegangenen Vermögens (Sacheinlage) die Höhe des Stammkapitals gemäß Paragraph eins, Absatz 2, übersteigt, ist der Differenzbetrag in eine nicht gebundene Kapitalrücklage (Paragraph 224, Absatz 3, A römisch II 2 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897) einzustellen. Die Eröffnungsbilanz hat als Anlage eine zusammenfassende Darstellung der Aktiven und Passiven des Bundesrechenamtes - Bereich Datenverarbeitung - zu enthalten, die nachvollziehbar und betriebsnotwendig diesem Bereich zuzuordnen sind, und aus der die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Die Anlage hat darüber hinaus alle nicht aus der Bilanz ersichtlichen Vermögenswerte und Haftungen zu enthalten, die zu dem übergegangenen Betrieb gehören. Die Eröffnungsbilanz ist durch einen gerichtlich bestellten Gründungsprüfer zu prüfen und zu bestätigen; der Prüfbericht gilt als Prüfbericht gemäß Paragraph 25, Absatz 2 bis 5 des Aktiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965,. Die Eröffnungsbilanz ist in den Bekanntmachungsblättern zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung ist zum Firmenbuch einzureichen.
Schlagworte
Werknutzungsbewilligung, Anschaffungskosten, Gläubigerposition
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2013
Gesetzesnummer
10001466
Dokumentnummer
NOR12016039
Alte Dokumentnummer
N1199659442J