Bundesrecht konsolidiert

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Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

GesundheitsNächster Suchbegriff- und Vorheriger SuchbegriffSozialbereich-Beihilfengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 746/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

21.08.2003

Außerkrafttretensdatum

30.06.2020

Abkürzung

GSBG

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Paragraph 4,

Mit Ausnahme der im letzten Satz geregelten sinngemäßen Anwendung des ASVG finden die Bestimmungen der BAO Anwendung; die Beihilfen und Ausgleichszahlungen gemäß Paragraphen eins bis 3 und die Beträge gemäß Paragraph 9, gelten als selbst zu berechnende Abgaben. Die Erhebung der Beihilfen, Ausgleichszahlungen und der Beträge gemäß Paragraph 9, obliegt, mit Ausnahme der Einhebung und zwangsweisen Einbringung, dem Finanzamt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständig ist. Die Einhebung und die zwangsweise Einbringung der Beihilfen, Ausgleichszahlungen und der Beträge gemäß Paragraph 9, obliegt dem Bundesministerium für Finanzen. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung ein Finanzamt mit der Einhebung und der zwangsweisen Einbringung der Beihilfen, Ausgleichszahlungen und der Beträge gemäß Paragraph 9, betrauen. Für die Ausgleichszahlungen des Paragraph 3, Absatz eins, gelten bezüglich der Beziehungen zwischen anspruchsberechtigten Vertragspartnern (Ärzte, Dentisten und sonstige Vertragspartner) einerseits und Sozialversicherungsträgern, Krankenfürsorgeeinrichtungen und Trägern des öffentlichen Fürsorgewesens andererseits sinngemäß die Verfahrensbestimmungen der Paragraphen 352, ff ASVG.

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2019

Gesetzesnummer

10005056

Dokumentnummer

NOR40043848

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/746/P4/NOR40043848

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