(1)Absatz einsÄrzte, Dentisten und sonstige Vertragspartner haben Anspruch auf einen Ausgleich, der sich nach den von den Sozialversicherungsträgern, den Krankenfürsorgeeinrichtungen und den von den Trägern des öffentlichen Fürsorgewesens gezahlten Entgelten für Leistungen im Sinne des § 6Paragraph 6, Abs. 1Absatz eins, Z 19Ziffer 19, UStG 1994 richtet.