Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gesundheits
- und
Sozialbereich-Beihilfengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
31.12.1996
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GSBG
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
§ 3.
(1) Ärzte, Dentisten und sonstige Vertragspartner haben Anspruch auf einen Ausgleich, der sich nach den von den Sozialversicherungsträgern, den Krankenfürsorgeeinrichtungen und den von den Trägern des öffentlichen Fürsorgewesens gezahlten Entgelten für Leistungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994 richtet.
(2) Alten-, Behinderten- und Pflegeheime, die nach § 6 Abs. 1 Z 18 und 25 UStG 1994 befreite Umsätze bewirken, haben Anspruch auf einen Ausgleich, der sich nach den Entgelten von seiten der Träger des öffentlichen Fürsorgewesens richtet.
(3) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales mit Verordnung die Ausgleichssätze auf Grund von Erfahrungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse bei der jeweiligen Gruppe von Unternehmern festzusetzen.
Schlagworte
Altenheim, Behindertenheim
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2017
Gesetzesnummer
10005056
Dokumentnummer
NOR12055543
Alte Dokumentnummer
N3199659745J