Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Medizinproduktegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 52
Inkrafttretensdatum
01.07.2018
Außerkrafttretensdatum
25.05.2022
Abkürzung
MPG
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Beachte
Hinsichtlich Medizinprodukte mit Ablauf des 30.6.2021 außer Kraft getreten (vgl. § 82 Abs. 1,
BGBl. I Nr. 122/2021).
Text
§ 52.Paragraph 52,
Die klinische Prüfung darf an einer Person, die infolge einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit einen gesetzlichen Vertreter hat oder die auf gerichtliche oder behördliche Anordnung angehalten oder gemäß dem Unterbringungsgesetz, BGBl. Nr. 155/1990, untergebracht ist, nicht durchgeführt werden. Die klinische Prüfung darf an einer Person, die infolge einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit einen gesetzlichen Vertreter hat oder die auf gerichtliche oder behördliche Anordnung angehalten oder gemäß dem Unterbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1990,, untergebracht ist, nicht durchgeführt werden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 59/2018
Im RIS seit
21.08.2018
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2021
Gesetzesnummer
10011003
Dokumentnummer
NOR40204994