Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Medizinproduktegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 39
Inkrafttretensdatum
01.01.1997
Außerkrafttretensdatum
25.05.2022
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Beachte
Hinsichtlich Medizinprodukte mit Ablauf des 30.6.2021 außer Kraft getreten (vgl. § 82 Abs. 1,
BGBl. I Nr. 122/2021).
Text
2. Abschnitt
Klinische Prüfung
Zweck der klinischen Prüfung
§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz einsKlinische Prüfungen von Medizinprodukten dürfen nur durchgeführt werden, wenn sie der Zielsetzung des § 3 Abs. 2 entsprechen.Klinische Prüfungen von Medizinprodukten dürfen nur durchgeführt werden, wenn sie der Zielsetzung des Paragraph 3, Absatz 2, entsprechen.
(2)Absatz 2Klinische Prüfungen von Medizinprodukten dürfen nur durchgeführt werden, wenn
ausreichende Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen gemäß § 41 Abs. 4 vorliegen undausreichende Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen gemäß Paragraph 41, Absatz 4, vorliegen und
aussagekräftige Ergebnisse der erforderlichen nichtklinischen Prüfungen vorliegen, die entsprechend dem jeweiligen Stand der Wissenschaften durchgeführt wurden.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2021
Gesetzesnummer
10011003
Dokumentnummer
NOR12140162
Alte Dokumentnummer
N8199659067J