Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Medizinproduktegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 26a
Inkrafttretensdatum
21.03.2010
Außerkrafttretensdatum
25.05.2022
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Beachte
Hinsichtlich Medizinprodukte mit Ablauf des 30.6.2021 außer Kraft getreten (vgl. § 82 Abs. 1,
BGBl. I Nr. 122/2021).
Text
Europäisches Verfahren zur Abgrenzung, Klassifizierung und die Abweichklausel
§ 26a.Paragraph 26 a,
Ist der Bundesminister für Gesundheit nach Befassung des Beirats gemäß § 5b der Auffassung, dass entsprechend dem technischen Fortschritt und den auf Grund des § 70 verfügbaren Informationen eine Anpassung der Klassifizierungsregeln gemäß Anhang IX der Richtlinie 93/42/EWG erforderlich ist, so kann er der Europäischen Kommission einen ausreichend begründeten Antrag vorlegen und sie auffordern, die erforderlichen Maßnahmen zur Anpassung der Klassifizierungsregeln zu erlassen. Ist der Bundesminister für Gesundheit nach Befassung des Beirats gemäß Paragraph 5 b, der Auffassung, dass entsprechend dem technischen Fortschritt und den auf Grund des Paragraph 70, verfügbaren Informationen eine Anpassung der Klassifizierungsregeln gemäß Anhang römisch IX der Richtlinie 93/42/EWG erforderlich ist, so kann er der Europäischen Kommission einen ausreichend begründeten Antrag vorlegen und sie auffordern, die erforderlichen Maßnahmen zur Anpassung der Klassifizierungsregeln zu erlassen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 143/2009
Im RIS seit
25.02.2010
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2021
Gesetzesnummer
10011003
Dokumentnummer
NOR40114379