(1)Absatz einsZusätzlich zur CE-Kennzeichnung muß an den in § 18 Abs. 2 angeführten Stellen die Kennummer der benannten Stelle angeführt sein, die für die Durchführung der Konformitätsbewertungsverfahren gemäß den Anhängen 2, 3, 4 und 5 der Richtlinie 90/385/EWG, den Anhängen II, IV, V und VI der Richtlinie 93/42/EWG und den Anhängen III, IV, VI und VII der Richtlinie 98/79/EG für das jeweilige Medizinprodukt verantwortlich ist.Zusätzlich zur CE-Kennzeichnung muß an den in Paragraph 18, Absatz 2, angeführten Stellen die Kennummer der benannten Stelle angeführt sein, die für die Durchführung der Konformitätsbewertungsverfahren gemäß den Anhängen 2, 3, 4 und 5 der Richtlinie 90/385/EWG, den Anhängen römisch II, römisch IV, römisch fünf und römisch VI der Richtlinie 93/42/EWG und den Anhängen römisch III, römisch IV, römisch VI und römisch VII der Richtlinie 98/79/EG für das jeweilige Medizinprodukt verantwortlich ist.