Bundesrecht konsolidiert

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Medizinproduktegesetz Art. 1 § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Medizinproduktegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 657/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

06.06.2000

Abkürzung

MPG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Anforderungen an Medizinprodukte für die in-vitro-Diagnose

Paragraph 11, (1) Medizinprodukte für die in-vitro-Diagnose dürfen unbeschadet der Paragraphen 6 bis 9 und einer Verordnung nach Paragraph 10, nur in Verkehr gebracht, errichtet, in Betrieb genommen und angewendet werden, wenn darüber hinaus die Anforderungen gemäß Absatz 2 und einer Verordnung nach Absatz 3, erfüllt sind.

  1. Absatz 2Medizinprodukte für die in-vitro-Diagnose müssen so ausgelegt und hergestellt sein, daß sie unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der Technik für die vom Hersteller festgelegte Zweckbestimmung gemäß Paragraph 2, Absatz 5, geeignet sind. Sie müssen den Leistungsparametern, insbesondere im Hinblick auf die vom Hersteller angegebene Sensitivität, Spezifität, Präzision, Richtigkeit, Reproduzierbarkeit und Nachweisgrenzen entsprechen. Die Nachvollziehbarkeit der den Kalibriersubstanzen oder -vorrichtungen oder Kontrollmaterialien zugeschriebenen Werte muß durch verfügbare übergeordnete Referenzmeßverfahren und Referenzmaterialien gewährleistet sein.
  2. Absatz 3Der Bundesminister für Vorheriger SuchbegriffGesundheitNächster Suchbegriff und Konsumentenschutz kann für Medizinprodukte für die in-vitro-Diagnose, soweit dies im Hinblick auf die Gewährleistung der medizinischen Leistungsfähigkeit derartiger Medizinprodukte gemäß Paragraph 2, Absatz 5 und im Hinblick auf den Schutz der Vorheriger SuchbegriffGesundheit und Sicherheit von Patienten, Anwendern und Dritten und die Abwehr von Risken erforderlich ist, durch Verordnung Anforderungen an die Sicherheit und Leistungsfähigkeit festlegen. Er kann dabei auch auf einschlägige harmonisierte oder sonstige nationale oder internationale Normen verweisen.

Schlagworte

Kalibriervorrichtung

Gesetzesnummer

10011003

Dokumentnummer

NOR12140134

Alte Dokumentnummer

N8199659039J

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