Erfordernisse bei der Saatgutbeerntung
§ 10. (1) In Beständen sind bei den Baumarten gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 mindestens je 20 Bäume, bei den Baumarten gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 und Z 3 mindestens je 10 Bäume zu beernten. Bei Saatgut mit der Zusatzbezeichnung „Erhöhte genetische Vielfalt'' sind bei den Baumarten gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 mindestens je 50 Bäume, bei den Baumarten gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 und Z 3 mindestens je 25 Bäume zu beernten.Paragraph 10, (1) In Beständen sind bei den Baumarten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, mindestens je 20 Bäume, bei den Baumarten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 3, mindestens je 10 Bäume zu beernten. Bei Saatgut mit der Zusatzbezeichnung „Erhöhte genetische Vielfalt'' sind bei den Baumarten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, mindestens je 50 Bäume, bei den Baumarten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 3, mindestens je 25 Bäume zu beernten.
(2)Absatz 2In Klonsamenplantagen ist eine Beerntung nur zulässig, wenn
bei einhäusigen Baumarten mindestens die Hälfte aller Klone sowohl männlich als auch weiblich,
bei zweihäusigen Baumarten mindestens die Hälfte der weiblichen und männlichen Individuen
zur gleichen Zeit geblüht haben und auch fruchten.
(3)Absatz 3In Sämlingssamenplantagen ist eine Beerntung nur zulässig, wenn
bei einhäusigen Baumarten mindestens je die Hälfte der Individuen von 80% der Einzelbaumnachkommenschaften sowohl männlich als auch weiblich,
bei zweihäusigen Baumarten mindestens die Hälfte der weiblichen und männlichen Individuen von 80% der Einzelbaumnachkommenschaften
zur gleicher Zeit geblüht haben und auch fruchten.
(4)Absatz 4In Klonsamenplantagen und Sämlingssamenplantagen sind mindestens 20 Klone bzw. Einzelbaumnachkommenschaften zu beernten. Bei Saatgut mit der Zusatzbezeichnung „Erhöhte genetische Vielfalt'' sind mindestens 50 Klone bzw. Einzelbaumnachkommenschaften zu beernten.