Übergangsbestimmung
§ 9.Paragraph 9,
Die Verpflichtung zur Schadloshaltung gemäß § 7 Abs. 1 gilt im Rahmen des in § 7 Abs. 2 vorgesehenen Gesamtobligos für Haftungen, die die AWS vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes übernommen hat, kraft Gesetzes als übernommen. Die Verpflichtung zur Schadloshaltung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, gilt im Rahmen des in Paragraph 7, Absatz 2, vorgesehenen Gesamtobligos für Haftungen, die die AWS vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes übernommen hat, kraft Gesetzes als übernommen.