Bundesrecht konsolidiert

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KMU-Förderungsgesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

KMU-Förderungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 432/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

22.03.2020

Außerkrafttretensdatum

15.12.2020

Index

53 Wirtschaftsförderung

Text

Abwicklung

Paragraph 3,
  1. Absatz einsMit der Durchführung von Förderungsmaßnahmen ist mittels Vertrages eine Abwicklungsstelle zu betrauen. In besonders gelagerten Einzelfällen kann sich die jeweils zuständige Bundesministerin die unmittelbare Durchführung der Förderungsmaßnahmen vorbehalten.
  2. Absatz 2Ein solcher Vertrag hat jedenfalls zu regeln:
    1. Ziffer eins
      die Verpflichtung der Abwicklungsstelle, die ihr übertragenen Aufgaben nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den gemäß Paragraph 4, zu erlassenden Richtlinien durchzuführen;
    2. Ziffer 2
      die Verpflichtung der Abwicklungsstelle, ihr zur Verfügung gestellte Förderungsmittel gesondert zu verwalten;
    3. Ziffer 3
      die Einfluß- und Aufsichtsrechte des Auftraggebers;
    4. Ziffer 4
      das Entgelt für die Abwicklungstätigkeit;
    5. Ziffer 5
      den wesentlichen Inhalt der Förderungsverträge mit den Förderungswerbern, die Abrechnung und die Auszahlung der Förderungsmittel sowie die Kontrolle der Einhaltung der Förderungsverträge;
    6. Ziffer 6
      die Voraussetzungen für die Rückforderung der gewährten Förderungsmittel;
    7. Ziffer 7
      die Vertragsauflösungsgründe;
    8. Ziffer 8
      den Gerichtsstand.
  3. Absatz 3Die Abwicklungsstelle hat die ihr übertragenen Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu führen.
  4. Absatz 4Die Abwicklungsstelle unterliegt hinsichtlich ihrer Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz der Kontrolle durch den Rechnungshof.

Schlagworte

Einflußrecht, Einflussrecht

Im RIS seit

24.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2020

Gesetzesnummer

10007820

Dokumentnummer

NOR40221490

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/432/P3/NOR40221490

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