Vermehrungsgut mit herabgesetzten Anforderungen
§ 9. Zur Behebung von vorübergehenden, mindestens in einem Mitgliedstaat auftretenden und innerhalb der Europäischen Gemeinschaft nicht zu beseitigenden Schwierigkeiten in der allgemeinen Versorgung mit Vorstufenvermehrungsgut, Basisvermehrungsgut, Zertifiziertem Vermehrungsgut oder Standardvermehrungsgut hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft auf Grund einer Ermächtigung der Kommission der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung für einen bestimmten Zeitraum Vermehrungsgut einer Kategorie zum Verkehr zuzulassen, die minder strengen Anforderungen unterworfen ist. Paragraph 9, Zur Behebung von vorübergehenden, mindestens in einem Mitgliedstaat auftretenden und innerhalb der Europäischen Gemeinschaft nicht zu beseitigenden Schwierigkeiten in der allgemeinen Versorgung mit Vorstufenvermehrungsgut, Basisvermehrungsgut, Zertifiziertem Vermehrungsgut oder Standardvermehrungsgut hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft auf Grund einer Ermächtigung der Kommission der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung für einen bestimmten Zeitraum Vermehrungsgut einer Kategorie zum Verkehr zuzulassen, die minder strengen Anforderungen unterworfen ist.