(4)Absatz 4Die Abs. 2 und 3 finden für gentechnisch verändertes Vermehrungsgut nur dann Anwendung, wenn die Voraussetzungen, die in Art. 5ba der Richtlinie 68/193/EWG des Rates über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben in der Fassung der Richtlinie 2002/11/EG des Rates (ABl. Nr. L 93 vom 17. April 1968, S 15, in der Fassung ABl. Nr. L 53 vom 23. Februar 2002, S 20) festgelegt sind, erfüllt sind.Die Absatz 2 und 3 finden für gentechnisch verändertes Vermehrungsgut nur dann Anwendung, wenn die Voraussetzungen, die in Artikel 5 b, a, der Richtlinie 68/193/EWG des Rates über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben in der Fassung der Richtlinie 2002/11/EG des Rates (ABl. Nr. L 93 vom 17. April 1968, S 15, in der Fassung ABl. Nr. L 53 vom 23. Februar 2002, S 20) festgelegt sind, erfüllt sind.