Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Rebenverkehrsgesetz 1996
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
20.07.2002
Außerkrafttretensdatum
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Rebsortenverzeichnis
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz einsBei der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau ist ein Verzeichnis der zur Anerkennung von Vorstufen-, Basis- und Zertifiziertem Vermehrungsgut sowie zur Kontrolle von Standardvermehrungsgut zugelassenen Rebsorten und deren Klone zu führen.
(2)Absatz 2Im Rebsortenverzeichnis sind die Sorten mit ihren wesentlichen morphologischen und physiologischen Merkmalen, durch die sie sich voneinander unterscheiden, zu beschreiben. Bei den bereits am 31. Dezember 1971 zugelassenen Rebsorten kann auf die Beschreibung in den amtlichen ampelografischen Veröffentlichungen verwiesen werden.
(3)Absatz 3Im Rebsortenverzeichnis sind weiters die sonstigen Angaben gemäß § 4 Abs. 2 sowie das Datum der Zulassung aufzunehmen. Im Falle der Zulassung einer genetisch veränderten Rebsorte ist diese klar als solche zu kennzeichnen.Im Rebsortenverzeichnis sind weiters die sonstigen Angaben gemäß Paragraph 4, Absatz 2, sowie das Datum der Zulassung aufzunehmen. Im Falle der Zulassung einer genetisch veränderten Rebsorte ist diese klar als solche zu kennzeichnen.
(4)Absatz 4Eine Rebsorte ist im Rebsortenverzeichnis zu streichen, wenn die Zulassung gemäß § 4 Abs. 6 aufgehoben wurde.Eine Rebsorte ist im Rebsortenverzeichnis zu streichen, wenn die Zulassung gemäß Paragraph 4, Absatz 6, aufgehoben wurde.
(5)Absatz 5Die Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau hat jede Anmeldung einer Sorte zur Zulassung oder jede Rücknahme der Anmeldung, jede Eintragung in das Rebsortenverzeichnis sowie dessen jeweilige Änderungen der Kommission, den anderen Mitgliedstaaten, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie den Behörden unverzüglich bekannt zu geben.
(6)Absatz 6In das Rebsortenverzeichnis kann jedermann während der Amtsstunden Einsicht nehmen, an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf seine Kosten einen Auszug anfertigen lassen.
(7)Absatz 7Der Antragsteller (§ 4 Abs. 1) ist für die Dauer der Eintragung in das Rebsortenverzeichnis verpflichtet, die Rebsorte oder gegebenenfalls den Klon durch Erhaltungszüchtung zu erhalten.Der Antragsteller (Paragraph 4, Absatz eins,) ist für die Dauer der Eintragung in das Rebsortenverzeichnis verpflichtet, die Rebsorte oder gegebenenfalls den Klon durch Erhaltungszüchtung zu erhalten.
Schlagworte
Weinbau, Vorstufenvermehrungsgut, Basisvermehrungsgut
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2017
Gesetzesnummer
10010985
Dokumentnummer
NOR40033492