2. ABSCHNITT
Zulassung von Rebsorten zur Anerkennung und Kontrolle
Allgemeine Anforderungen
§ 3. (1) Eine Rebsorte kann zur Anerkennung und Kontrolle nur dann zugelassen werden, wenn sie unterscheidbar, beständig und hinreichend homogen ist.Paragraph 3, (1) Eine Rebsorte kann zur Anerkennung und Kontrolle nur dann zugelassen werden, wenn sie unterscheidbar, beständig und hinreichend homogen ist.
(2)Absatz 2Eine Rebsorte ist unterscheidbar, wenn sie sich zum Zeitpunkt der Beantragung der Zulassung durch ein oder mehrere morphologische oder physiologische Merkmale von jeder anderen zugelassenen oder zur Zulassung angemeldeten Rebsorte deutlich unterscheidet.
(3)Absatz 3Eine Rebsorte ist beständig, wenn sie nach ihren aufeinanderfolgenden Vermehrungen in ihren Merkmalen ihrem Sortenbild entspricht.
(4)Absatz 4Eine Rebsorte ist hinreichend homogen, wenn die Pflanzen, aus denen sie sich zusammensetzt, in ihren Merkmalen ihrem Sortenbild entsprechen.