Bundesrecht konsolidiert

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Rebenverkehrsgesetz 1996 § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rebenverkehrsgesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 418/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

20.07.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Zuständigkeit

Paragraph 20,
  1. Absatz einsBehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, der Landeshauptmann.
  2. Absatz 2Die Behörde kann juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, übertragen, sofern diese Personen und ihre Mitglieder am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben. Die Behörde hat sich besonders geschulter Aufsichtsorgane zu bedienen; als geeignet gelten Personen, die einen Ausbildungslehrgang der Höheren Bundeslehranstalt und des Bundesamtes für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg absolviert haben.
  3. Absatz 3Die Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau hat bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes das AVG anzuwenden. Gegen Bescheide der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau kann Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erhoben werden.

Schlagworte

Weinbau

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2013

Gesetzesnummer

10010985

Dokumentnummer

NOR40033506

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/418/P20/NOR40033506

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