Bundesrecht konsolidiert

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Rebenverkehrsgesetz 1996 § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rebenverkehrsgesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 418/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

21.08.1996

Außerkrafttretensdatum

19.07.2002

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Zuständigkeit

Paragraph 20, (1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, der Landeshauptmann.

  1. Absatz 2Die Behörde kann juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, übertragen, sofern diese Personen und ihre Mitglieder am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben.
  2. Absatz 3Die Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau hat bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes das AVG anzuwenden. Gegen Bescheide der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau kann Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft erhoben werden.

Schlagworte

Weinbau

Gesetzesnummer

10010985

Dokumentnummer

NOR12139744

Alte Dokumentnummer

N8199657017J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/418/P20/NOR12139744

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