Bundesrecht konsolidiert

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Rebenverkehrsgesetz 1996 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rebenverkehrsgesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 418/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

21.08.1996

Außerkrafttretensdatum

19.07.2002

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2, Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

  1. Ziffer eins
    Reben:
    Pflanzen der Gattung Vitis (L.), die zur Erzeugung von Trauben (Keltertrauben, Tafeltrauben, Trauben für besondere Verwendungszwecke und Unterlagsreben) oder zur Verwendung als Vermehrungsgut für solche Pflanzen bestimmt sind;
  2. Ziffer 2
    Vermehrungsgut:
    1. Litera a
      pflanzfertige Reben:
      Wurzelreben: bewurzelte, nicht gepfropfte Teilstücke von Ruten der Reben, die für die wurzelechte Pflanzung oder für die Verwendung als Unterlage bei einer Pfropfung bestimmt sind;
      Veredlungen (Pfropfreben): pflanzfertige, bewurzelte und durch Pfropfung entstandene Reben, deren sproßbildender Teil aus einem Edelreis und der wurzelbildende Teil aus einer Schnittrebe entstanden sind; hiezu zählen auch Topfreben, Kartonagereben und Grünveredlungen;
    2. Litera b
      Teile von Reben:
      Ruten: einjährige Triebe;
      Schnittreben (veredlungsfähige blinde Unterlagsreben):
      Teilstücke von Ruten der Rebe, die bei der Herstellung von Veredlungen zur Bildung der unterirdischen Teile bestimmt sind;
      Edelreiser: Teilstücke von Ruten der Rebe, die bei der Herstellung von Veredlungen und bei der Standortveredelung zur Bildung der oberirdischen Teile bestimmt sind;
      Stecklinge (Blindholz): Teilstücke von Ruten der Rebe, die zur Erzeugung von Wurzelreben bestimmt sind;
    3. Litera c
      Kistenreben: Stecklinge oder Veredlungen, die in Vortreibkisten verpackt sind;
  3. Ziffer 3
    Vermehrungsflächen: Mutterrebenbestände und Rebschulen;
  4. Ziffer 4
    Mutterrebenbestände:
    Bestände von Reben, die zur Erzeugung von Schnittreben, Edelreisern oder Stecklingen bestimmt sind;
  5. Ziffer 5
    Rebschulen:
    Bestände von Reben, die zur Erzeugung von Wurzelreben oder Veredlungen bestimmt sind; hiezu zählen sowohl Bestände in natürlichen Böden als auch Bestände zur Erzeugung von Topfreben, Kartonagereben und Grünveredlungen;
  6. Ziffer 6
    Klon: vegetative Nachkommenschaft einer Einzelpflanze;
  7. Ziffer 7
    Subklon: vegetative Nachkommenschaft einer Einzelpflanze, die ihrerseits eine Pflanze aus einem Klon war;
  8. Ziffer 8
    Nachkommenschaftsprüfung: ein- oder mehrstufige wissenschaftliche Untersuchungsmethode zur Feststellung von Leistungsmerkmalen von Klonen;
  9. Ziffer 9
    Ausgangspflanzen (Kernstöcke):
    Reben, die gleichzeitig mit der phytosanitären Prüfung von einer Einzelpflanze unter der Verantwortung des Züchters vermehrt wurden, unter weitgehend infektionsarmen Bedingungen gehalten werden und als Ausgangspflanzen für die klonale Vermehrung zum Aufbau von Vorstufen- und Basisanlagen dienen;
  10. Ziffer 10
    Vorstufenanlage:
    Mutterrebenbestand im Verantwortungsbereich des Züchters, der aus Vorstufenvermehrungsgut erwachsen ist und zur Erzeugung von Vorstufen- und Basisvermehrungsgut, gegebenenfalls auch zur Erzeugung von Zertifiziertem Vermehrungsgut dient;
  11. Ziffer 11
    Basisanlage:
    Mutterrebenbestand, der aus Basisvermehrungsgut erwachsen ist und zur Erzeugung von Zertifiziertem Vermehrungsgut dient;
  12. Ziffer 12
    Kategorien des Vermehrungsgutes: Einteilung von Vermehrungsgut nach der Zuchtstufe und nach der phytopathologischen Prüfung, wobei die Reihung in absteigender Wertigkeit dargestellt wird:
    1. Litera a
      phytopathologisch geprüft:
      Vorstufenvermehrungsgut;
      Basisvermehrungsgut;
      Zertifiziertes Vermehrungsgut;
    2. Litera b
      nicht phytopathologisch geprüft:
      Standardvermehrungsgut;
  13. Ziffer 13
    Anerkennung:
    Überprüfung der Abstammung, der phytopathologischen Prüfung sowie der Einhaltung der vorgeschriebenen Beschaffenheit bei Vorstufen-, Basis- und Zertifiziertem Vermehrungsgut;
  14. Ziffer 14
    Kontrolle:
    Überprüfung der Einhaltung der vorgeschriebenen Beschaffenheit bei Standardvermehrungsgut;
  15. Ziffer 15
    Inverkehrbringen: das Vorrätighalten zum Verkauf, Feilhalten, Verkaufen und jedes sonstige Überlassen an Dritte im geschäftlichen Verkehr, nicht jedoch die Lohnveredlung für den Eigenbedarf; dem Inverkehrbringen steht die Abgabe in Genossenschaften, Vereinen oder sonstigen Vereinigungen an deren Mitglieder gleich;
  16. Ziffer 16
    Lohnveredlung für den Eigenbedarf: Vermehrung durch einen Rebveredler im Auftrag eines Landwirts, wenn zumindest die Edelreiser aus dessen eigenem Anbau stammen.

Schlagworte

Vorstufenanlage

Gesetzesnummer

10010985

Dokumentnummer

NOR12139726

Alte Dokumentnummer

N8199656999J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/418/P2/NOR12139726

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