Vermehrungsgut, das einen Verschluß gemäß § 12 Abs. 1 oder eine Plombe gemäß § 12 Abs. 2 nicht aufweist, in Verkehr bringt,Vermehrungsgut, das einen Verschluß gemäß Paragraph 12, Absatz eins, oder eine Plombe gemäß Paragraph 12, Absatz 2, nicht aufweist, in Verkehr bringt,