(8)Absatz 8Wenn Beiträge nicht ohne weiteres entrichtet werden, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben.
(Anm.: Abs. 9 aufgehoben durch Art. 14 Z 2, BGBl. I Nr. 58/2017)Anmerkung, Absatz 9, aufgehoben durch Artikel 14, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,)