Bundesrecht konsolidiert

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Rebenverkehrsgesetz 1996 § 18a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rebenverkehrsgesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 418/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18a

Inkrafttretensdatum

20.07.2002

Außerkrafttretensdatum

25.04.2017

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Beitrag zur Förderung der Pflanzengesundheit von Reben

Paragraph 18 a,
  1. Absatz einsZur Sicherung oder Verbesserung des pflanzengesundheitlichen Status von Vermehrungsgut wird ein Beitrag zur Förderung der Pflanzengesundheit von Reben (im Folgenden Beitrag genannt) erhoben.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die Höhe des Beitrages unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pflanzengesundheit sowie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beitragsschuldner sowie sonstige Grundsätze betreffend die Beitragseinhebung und Beitragsverwaltung, insbesondere dem Grundsatz der Kostendeckung, festzulegen.
  3. Absatz 3Die Verwaltung des Beitrages hat durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (im Folgenden beitragsverwaltende Behörde genannt) zu erfolgen.
  4. Absatz 4Der Beitrag ist eine Einnahme des Bundes. Die beitragsverwaltende Behörde hat aus dem Beitragsaufkommen die Kosten, die den beitragseinhebenden Behörden durch die Beitragseinhebung sowie ihr selbst durch die Beitragsverwaltung erwachsen, zu bedecken.
  5. Absatz 5Das restliche Beitragsaufkommen und allfällige Zinsen sind durch die beitragsverwaltende Behörde für die in Absatz eins, genannten Zwecke zu verwenden. Beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist ein Fachbeirat für die Förderung der Pflanzengesundheit von Reben einzurichten, der Empfehlungen betreffend die zweckmäßige Verwendung des Beitragsaufkommens abgeben kann.
  6. Absatz 6Beitragsschuldner ist der Versorger gemäß Paragraph 6, Absatz 5, Die Beitragsschuld entsteht im Zeitpunkt der Bewilligung des Antrages auf Anerkennung, wobei Beitragsgrundlage die Zahl der bewilligten Reben ist.
  7. Absatz 7Die Einhebung des Beitrages hat durch die für die Einhebung der Gebühren im Sinne des Paragraph 18, zuständige Behörde (beitragseinhebende Behörde) zu erfolgen. Die Einhebung hat erstmals für das Anerkennungsjahr [im Sinne der Verordnung (EG) 1493/1999, ABl. Nr. L 179 vom 14. Juli 1999 S 1] 2002 stattzufinden.
  8. Absatz 8Wenn Beiträge nicht ohne weiteres entrichtet werden, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben.
  9. Absatz 9Gegen Bescheide der beitragseinhebenden Behörde ist eine Berufung an die beitragsverwaltende Behörde zulässig.
  10. Absatz 10Bei wesentlichen Abweichungen der Zahl der tatsächlich zum In-Verkehr-Bringen geeigneten Reben von der Zahl der mit Bescheid bewilligten Reben hat der Versorger dies der Behörde unverzüglich zu melden und entsprechend nachzuweisen. Die Behörde hat den festgestellten Unterschiedsbetrag auf den im Folgejahr zu leistenden Beitrag anzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2017

Gesetzesnummer

10010985

Dokumentnummer

NOR40033505

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/418/P18a/NOR40033505

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