Bundesrecht konsolidiert

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Rebenverkehrsgesetz 1996 § 18

Kurztitel

Rebenverkehrsgesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 418/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

26.04.2017

Außerkrafttretensdatum

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Gebühren

Paragraph 18,
  1. Absatz einsFür die Tätigkeit der Behörde ist eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifs zu entrichten, den der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kostendeckend festzusetzen hat. In dieser Verordnung ist jener Gebührenanteil festzulegen, der bei der Behörde verbleibt, welche diese Tätigkeit durchgeführt hat.
  2. Absatz 2Anläßlich der Überwachung (Paragraph 16,) ist – abgesehen von etwaigen Straffolgen – eine Gebühr gemäß Absatz eins, nur dann zu entrichten, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt wurden.
  3. Absatz 3Wenn Gebühren nicht ohne weiteres entrichtet werden, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben.

Im RIS seit

26.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2017

Gesetzesnummer

10010985

Dokumentnummer

NOR40192250

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/418/P18/NOR40192250

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