Bundesrecht konsolidiert

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Rebenverkehrsgesetz 1996 § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rebenverkehrsgesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 418/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

20.07.2002

Außerkrafttretensdatum

25.04.2017

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Gebühren

Paragraph 18,
  1. Absatz einsFür die Tätigkeit der Behörde ist eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifs zu entrichten, den der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat. In dieser Verordnung ist jener Gebührenanteil festzulegen, der bei der Behörde verbleibt, welche diese Tätigkeit durchgeführt hat.
  2. Absatz 2Anläßlich der Überwachung (Paragraph 16,) ist – abgesehen von etwaigen Straffolgen – eine Gebühr gemäß Absatz eins, nur dann zu entrichten, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt wurden.
  3. Absatz 3Wenn Gebühren nicht ohne weiteres entrichtet werden, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2017

Gesetzesnummer

10010985

Dokumentnummer

NOR40033504

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/418/P18/NOR40033504

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