Bundesrecht konsolidiert

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Rebenverkehrsgesetz 1996 § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rebenverkehrsgesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 418/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

21.08.1996

Außerkrafttretensdatum

30.12.1996

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Gebühren

Paragraph 18, (1) Für die Tätigkeit der Behörde ist eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifs zu entrichten, den der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat. Die Gebühr ist eine Einnahme des Bundes.

  1. Absatz 2Anläßlich der Überwachung (Paragraph 16,) ist - abgesehen von etwaigen Straffolgen - eine Gebühr gemäß Absatz eins, nur dann zu entrichten, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt wurden.
  2. Absatz 3Wenn Gebühren nicht ohne weiteres entrichtet werden, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben.

Gesetzesnummer

10010985

Dokumentnummer

NOR12139742

Alte Dokumentnummer

N8199657015J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/418/P18/NOR12139742

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