(2)Absatz 2Anläßlich der Überwachung (§ 16) ist - abgesehen von etwaigen Straffolgen - eine Gebühr gemäß Abs. 1 nur dann zu entrichten, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt wurden.Anläßlich der Überwachung (Paragraph 16,) ist - abgesehen von etwaigen Straffolgen - eine Gebühr gemäß Absatz eins, nur dann zu entrichten, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt wurden.