Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Rebenverkehrsgesetz 1996 § 17

Kurztitel

Rebenverkehrsgesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 418/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

20.07.2002

Außerkrafttretensdatum

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Aufzeichnungen

Paragraph 17,
  1. Absatz einsInhaber von Betrieben, die Vermehrungsgut in Verkehr bringen (Versorger), sind verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich der Ernteertrag oder die sonstige Herkunft und der Verbleib des Vermehrungsgutes einwandfrei feststellen läßt. Versorger, die genetisch veränderte Sorten in Verkehr bringen, sind weiters verpflichtet, diese in ihrem Rebsortenkatalog ebenfalls klar als genetisch verändert zu kennzeichnen und den Zweck der Veränderung anzugeben.
  2. Absatz 2Etiketten sind 18 Monate, sonstige Aufzeichnungen sieben Jahre lang aufzubewahren.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung vorschreiben, daß für die Aufzeichnungen bestimmte Formblätter zu verwenden sind.
  4. Absatz 4Paragraph 16, sowie die Absatz eins bis 3 gelten auch bei der Erbringung von Dienstleistungen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 5, Litera b,

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2017

Gesetzesnummer

10010985

Dokumentnummer

NOR40033503

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/418/P17/NOR40033503

Navigation im Suchergebnis